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| Offenlegung von Beteiligungen | ||
Der Anleger ist zur Offenlegung seiner Beteiligungen verpflichtet (Meldepflicht), wenn die Käufe oder Verkäufe 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent unter- bzw. überschreiten. Dieses Glossar ist ein kostenloser Service der Privatanleger Webseite |
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