OGAW

Abk. für Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Dieser Organismus nach EU-Recht hat den Zweck, das durch die Öffentlichkeit beschaffte Kapital in Wertpapieren anzulegen, deren Risiko gestreut ist. Die Anteile der Anleger können auf Verlangen zurückgenommen oder ausgezahlt werden.



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