Interessewahrend

Zusatz bei einem Bestens-Börsenauftrag. Die Bank wird dadurch ermächtigt, je nach Kursentwicklung von einem Kauf bzw. Verkauf vorübergehend abzusehen, wenn durch die sofortige und vollständige Ausführung des Auftrags der Kurs des betreffenden Wertpapiers in einer für den Kunden ungünstigen Weise beeinflusst würde.


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