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| Ad-hoc-Publizität | ||
Verpflichtung eines Emittenten von Wertpapieren, kursrelevante Informationen unverzüglich zu melden und zu publizieren. Die Veröffentlichungspflicht für Wertpapieremittenten ist im Wertpapierhandelsgesetz (§ 15 WpHG) geregelt. Veröffentlichung über die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH (DGAP). Dieses Glossar ist ein kostenloser Service der Privatanleger Webseite |
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